Satzung


FREIE BÜRGERPARTEI ÖSTERREICH

gegr. 29.05.2020 / Göfis

§ 1 Name und Sitz der Partei

(1) Die Partei führt den Namen „Freie Bürgerpartei“. Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung wird auf „FBP“ festgelegt

(2) Die Partei hat ihren Sitz in 6811 Göfis

(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet in Österreich.

(4) Die Insignien der FBP Österreich unterliegen dem Urheberrecht. Zu den Insignien zählt das Logo, sämtliche Grafiken, als auch geistiges Eigentum. Die Verwendung dieser muss durch den Bundesparteiobmann oder den Vorstand genehmigt werden. Zuwiderhandlungen oder unbefugte Verwendung werden juristisch verfolgt. Die Landesparteiobleute haben die Freigabe für die Verwendung und kontrollieren diese auch in ihrem Wirkungsbereich.

§ 2 Zweck der Partei

(1) Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern Österreich, aktiven politischen Beitrag zur Entwicklung des Staates Österreich zu leisten. Wir lehnen jegliche Form von Radikalismus ab, da für uns das Verbindende, als Seele einer Demokratie im Vordergrund steht.

§ 3 Eintritt der Mitglieder / Definition Mitglieder

(1) Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Person werden, natürliche Personen, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes bzw. ihren Sitz in einem EU- Mitgliedsland haben. Funktionäre können nur Mitglieder werden, welche nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei.

(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. (Digital oder Formular)

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder der Bundesparteiobmann im Eigenen

(5) Die Mitglieder setzen sich aus „Aktiven Mitgliedern“, und „Ehrenmitgliedern“ zusammen. Mitglieder unterliegen der Satzung der FBP Österreich und anerkennen diese mit ihrer Beitrittserklärung. Ehrenmitglieder werden durch den Beschluss des Bundesvorstandes ernannt. Lediglich der Bund hat die Berechtigung Ehrenmitgliedschaften auszusprechen.

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt jedoch bleibt die Forderung nach offenen Mitgliedsbeiträgen bestehen und es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von bereits entrichteten Mitgliedsbeiträgen.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ergeht schriftlich an info@freiebuergerpartei.at oder an den jeweiligen Landesverband, der die Austrittsmeldung an den Bund weiterleitet. Austritte werden bist zum 31.12. des jeweiligen Jahres berücksichtigt. Sollte der Austritt später als zum Stichtag erfolgen, entsteht eine verbindliche Forderung des Mitgliedsbeitrages.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schaden oder beharrlich ein Verhalten an den Tag legt, was eine Zusammenarbeit unmöglich macht.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Bei Fällen bei denen der Vorstand nicht zeitgerecht einberufen werden kann oder eine schwerwiegende Verfehlung vorliegt, welche der Partei oder Mitgliedern und Funktionären schadet, hat der Parteiobmann oder der Generalsekretär ein Durchgriffsrecht und kann ohne die Mehrheit des Vorstands einen sofortigen Ausschluss aussprechen oder mitteilen.

(5) In Fällen von radikalen, menschenverachtenden oder gesetzeswidrigen Handlungen durch Mitglieder erfolgt der Ausschluss durch das Durchgriffsrecht. Weiters werden Verstöße welche uns bekannt werden der Justiz gemeldet und zur Anzeige gebracht.

§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden / Parteienförderung

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt der Vorstand. (ab Jänner 2022 € 40.-)

(3) Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet

(4) Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden. Die Parteispenden sind über die gesetzlichen Publizitätspflichten hinaus transparent offenzulegen und namentlich aufzuzeichnen (keine Spende ohne namentliche Erfassung in der Buchhaltung)

(5) Die Mitgliedsbeiträge sind an den Bund zu entrichten. Die Finanzierung der Länder erfolgt aus dem Zentralkonto, welches vom Bund verwaltet wird. Selbiges gilt auch für Spenden, welche zentral erfasst und verwaltet werden. Bei der Finanzierung der Länder wird die Anzahl der Mitglieder, des jeweiligen Bundeslandes miteinbezogen, um ein ein gerechtes Finanzierungssystem zu gewährleisten.

(6) Parteiförderungen entstehend aus Wahlgängen, Mandaten und Wahlstimmen, sind zu 45 % an den Bund abzuführen um Rücklagen zu bilden und künftige Ausgaben/Wahlen zu finanzieren. Diese Regelung gilt für Landtags- und Nationalratswahlen. Gemeindewahlen sind aus dieser Regelung ausgenommen wenn die Gemeinde unter 5000 Einwohner aufweist.

§ 7 Organe der Partei

Organe der Partei sind:

a) der Bundesvorstand

b) die Landesvorstände

c) die Rechnungsprüfer

d) das Schiedsgericht

e) die Ortsparteivorstände

f) die Referenten (Land / Bund)

Die ordentlichen Organe der FBP auf allen Ebenen sind berechtigt, die Gebaren der FBP zu steuern und im Sinne der Partei umzusetzen. Die Landesparteiobleute sind im jeweiligen Wirkungsbereich (Land) berechtigt die Interessen der FBP durchzusetzen und zu leiten und haben in ihrem Wirkungsbereich Weisungsbefugnis dies umfasst auch die Verantwortung, die Einhaltung von landesspezifischen Gesetzen durchzusetzen und zu kontrollieren. Die FBP Österreich hat jederzeit das Recht in das Gebaren der Orts- und Landesparteien Einblick zu nehmen und gegebenenfalls diese oben genannte Berechtigung zu entziehen. Weiters verpflichtet sich jede Landespartei jeweils am 29.05. eines jeden Jahres der Bundespartei einen Gebarungsbericht zu machen, welcher in den Bericht an den Rechnungshof einfließt oder intern zur Prüfung vorliegt.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Bundesparteiobmann, dem Generalsekretär, 4 Stellvertretern und der Finanzreferentin. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes die Funktion des geschäftsführenden Obmannes übernehmen. Bei Abstimmungen hat jedes der Vorstandsmitglieder eine Stimmpflicht um ein Ergebnis zu erhalten.

(2) Die Partei wird nach außen vom Bundesparteiobmann vertreten, in den Landesorganisationen durch den jeweiligen Landesobmann oder die Landesobfrau. Im Fall einer Verhinderung des Bundesparteiobmannes wird die Partei vom Generalsekretär vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmannes und des Generalsekretärs wird die Partei von einem der beiden Stellvertreter vertreten. Die Aufgabe des Finanzreferenten liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und / oder Bankvollmacht erteilen. Die Vertretungsregelung ist auch in den Ländern anzuwenden

(3) Der Bundesparteiobmann, als auch die Mitglieder des Bundesvorstandes, als auch die Vorstände der Länder in ihrem Wirkungskreis, haben die Aufgabe und die Verpflichtung, die FBP zu leiten und Entscheidungen zum Wohle und dem Fortkommen der Partei zu treffen. Der gewählte Vorstand trifft Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Vorstandssitzung, dies ist auch in den Ländern so anzuwenden. Bundesbeschlüsse sind für die Landesorganisationen bindend und anzuwenden.

(4) In speziellen Fällen kann der erweiterte Vorstand einberufen werden, welcher den Parteivorstand und die Fachreferenten umfasst. In diesem Gremium erhalten auch die Fachreferenten ein Stimmrecht zum fachspezifischen Punkt auf der Tagesordnung der erweiterten Vorstandssitzung.

(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt, es sei denn, er tritt vorzeitig zurück oder wird durch Mitgliederbegehren auf einem außerordentlichen oder ordentlichen Parteitag abgewählt. Stellt sich ein Vorstandsmitglied bei der Mitgliederversammlung freiwillig, vorzeitig der Wahl um sich bestätigen zu lassen, ist dies zulässig und die Bestellung für 3 Jahre beginnt ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Wiederwahl.

(6) Der FBP Vorarlberg als Gründungsbundesland wird das Recht auf 1 permanente Vorstandsfunktion zugesprochen, deren Besetzung durch die Landespartei Vorarlberg bestimmt wird. Dies schließt nicht aus, dass weitere Vorstandsmitglieder der FBP Vorarlberg durch die Wahl in den Bundesvorstand gewählt werden. Dieses Recht wird als Kontrollrecht der Parteigründer in der Satzung der FBP Österreich verankert. Ein Verlust dieses Rechts kann nur durch Verzicht der FBP Vorarlberg auf diesen Stammsitz im Bundesparteivorstand entstehen.

(7) Der Vorstand in den Landesparteien setzt sich aus Landesparteiobmann/Frau, Landesparteisekretär/in, max. 3 Stellvertreter/in und einer/einem Finanzreferent/in zusammen.

(8) Die Vorstandsfunktion des Generalsekretärs wird nicht zur Wahl gestellt, sondern diese Funktion wird durch den gewählten Bundesparteiobmann ernannt. Diese Bestimmung ist auch auf Landesebenen anzuwenden.

(9) Designierungen erfolgen ausschließlich durch den Bundparteiobmann

(10) In Stadt- und Ortsparteien werden die Vorstände aus 1 x Obmann, 1 x Stellvertreter 1 x Schriftführer Doppelfunktion Kassier) gebildet.

(11) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Kontrollfunktion, als auch eine Kontrollpflicht.

§ 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) An der Gründungsversammlung sind alle eingeladenen und zugelassenen Personen stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.

(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(4) Die Mitgliederversammlung in einem Bundesland kann zudem einberufen werden, wenn ein Landesvorstand in Fahrlässigkeit handelt oder dessen Pflichten vernachlässigt. Ebenso kann die FBP Österreich eine Mitgliederversammlung in einem Bundesland einberufen oder einfordern, wenn der Pflicht der jährlichen Einberufung einer Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand nicht nachgekommen wird. Selbige Eingriffsklausel wird auch den Landesparteien eingeräumt, da diese Regelung auch auf Orts- und Stadtparteien Anwendung findet, welche ebenfalls zu jährlichen Mitgliederversammlungen lt. Satzung verpflichtet sind. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung in einer Landespartei durch den Bund, muss durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesvorstandes beschlossen werden. Die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages, welcher durch den Bund beschlossen wurde erfolgt in diesem Falle auch durch die FBP Österreich (Einladung der Mitglieder).

(5) Bei Bundesparteitagen gilt ab 2023 eine Delegiertenregelung, welche für gerechte Wahlverhältnisse sorgt. Die FBP Österreich bestimmt die Anzahl der Delegierten folgendermaßen.


Als Fix-Delegierte gelten folgende Funktionäre:
• Bundesparteiobmann, BPO Stv., Finanzreferent/in (Bundesparteivorstand im Gesamten)
• Landesparteiobleute: Pro Bundesland entsteht somit ein Delegierten-Grundmandat, welches unabhängig von der Mitgliederzahl ist.


Für die variablen Delegierten der Länder gilt folgende Regelung:
• Pro 10 Mitglieder hat jedes Bundesland Anspruch auf einen Delegierten bei einem Bundesparteitag (Beispiel: Land XY hat 233 Mitglieder – ergibt 23 Delegierte – es wird nicht gerundet, sondern volle 10er Schritte gewertet)


• Die Delegierten werden im Zuge einer Mitgliederversammlung der Landespartei, durch die Mitglieder bestimmt bzw. gewählt.


• Die Delegierten der Landesparteien erlangen durch diese Wahl ein volles Stimmrecht bei einem Bundesparteitag


• Die Anzahl der Delegierten pro Bundesland wird jeweils zum Stichtag 10.01. eines jeden Jahres an die Länder gemeldet


• Fällt ein Delegierter aus, wird der Ersatz durch den jeweiligen LPO bestimmt


• Bestimmte oder gewählte Delegierte müssen verpflichtend am Bundesparteitag teilnehmen. (Auch Ehrenamt erfordert Einsatz)

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Partei teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. Die Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.

(3) Mindestens 50% der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten und einzuhalten.

(5) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(6) Ortsparteien operieren eigenständig, selbständig und nach den Grundsätzen der Freien Bürgerpartei. Dies beinhaltet auch die Grundsätze von Transparenz, Bürgernähe und patriotischen Werten.

§ 11 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle von individuellen Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Partei auszusprechen.

§ 12 Form Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Parteimitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalt.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung. Eine verdeckte Abstimmung ist durch die Mehrheit der Stimmberechtigten im Vorfeld zu beschließen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Jahren ältesten Parteimitgliedes.

§ 14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(4) Es ist über jede Versammlung/Sitzung der FBP ein Protokoll zu führen und abzulegen. (dies gilt auf allen Ebenen der FBP)

§ 15 Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 16 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom Obmann bestellt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig.

(2) Erstmalig wird der Vorsitzende des Schiedsgerichtes durch den Bundesvorstand in einem Mehrheitsbeschluss, für die Funktionsdauer bis zum nächsten Bundesparteitag bestimmt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt dann auf dem nächsten Bundesparteitag durch die Delegierten der Länder. Die Funktionsdauer beträgt 3 Jahre und muss danach erneut durch eine Wahl bestimmt oder verlängert werden.

(3) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes bietet die Möglichkeit, bevor es zu einer Verhandlung vor dem Schiedsgericht kommt, eine vermittelnde Mediation mit den Streitparteien durchzuführen.

§ 17 Auflösung der Partei

(1) Die Partei kann durch 2/3 Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.

§ 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

(1) Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.