SCHLUSS MIT DER IMPF-DISKRIMINIERUNG!

Der Wiener Gesundheitsstadtrat Peter Hacker, scheint wie seine sozialistische Bundesvorsitzende Rendi-Wagner, in Zwangsphantasien zu verfallen, da ein tiefer Keil zwischen Geeimpfte und ungeimpfte geschlagen wurde, indem Hr. Hacker nun den Ausschluss von Ungeimpften aus dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben in den Raum stellt.

Diese neurologischen Zwangsstörungen scheinen ein weit verbreitetes Phänomen in den Köpfen der Sozialisten, der Grünen, der ÖVP, NEOS und auch Teilen der FPÖ zu sein, denn gebetsmühlenartig wird das Volk durch solche geistigen Durchfälle verängstigt und eingeschüchtert.

Nicht nur der Rote Stadtrat Hacker schwelgt im Spaltungs- und Totalitätsrausch, sondern auch der Steirische Landeshauptmann Schützenhöfer lässt mit seiner neuesten Perversion aufhorchen – der 1G Regel, was im Klartext bedeutet, dass nur noch Geimpfte am gesellschaftlichen Leben und an Veranstaltungen teilhaben sollen. Der Steirische Landeshauptmann Schützenhöfer wird wirklich langsam aber sicher zu unserem „Spezialfreund“, da die Allmachtsphantasien des Steirischen Provinzbarons jeglichen Gesetzen und den Menschenrechts- und Grundrechtskonventionen widersprechen!

Für Herrn Hacker, Landeshauptmann Schützenhöfer und den Rest der an Zwangsphantasien zu leiden scheinenden Akteure, geben wir eine kleine Nachhilfestunde im Bereich des Diskriminierungsverbotes:

Definitionen:

Unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Mittelbare Diskriminierung

Im Falle einer mittelbaren Diskriminierung erfolgt die Ungleichbehandlung einer Person nicht offensichtlich wegen eines der oben genannten Diskriminierungsgründe, sondern aufgrund einer dem Anschein nach neutralen Regelung, die benachteiligende Auswirkungen haben kann. Allerdings liegt dann keine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die betreffende Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich sind.

Gesetzesgrundlagen

Die Grundsätze zur Gleichbehandlung sind in Österreich vor allem in folgenden Gesetzen festgeschrieben:

  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG): für die Privatwirtschaft und in sonstigen Bereichen
  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz): für die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG): für Arbeitsverhältnisse im Bundesdienst
  • Das in Österreich seit dem Jahr 1979 bestehende Gleichbehandlungsgesetz und das seit dem Jahr 1993 bestehende Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind im Jahr 2004 um die Diskriminierungsgründe der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung erweitert worden. 

Weiters gilt im Bereich der Anti-Diskriminierung noch das EU – Recht, Menschenrechte, als auch Grundrechte und die Verfassung der Republik Österreich.

Ja Meine Herren und Damen aus „Zwangsphantasistan“, wer in der Politik tätig ist, der/die sollte sich bewusst sein, dass er eine Verpflichtung hat, Gesetze und die Würde der Menschen zu Achten und vorallem sich daran zu halten!

Schluss mit dieser grausigen Art der Diskriminierung von Ungeimpften und des Spaltens unserer Gesellschaft in geimpft und ungeimpft! Schluss mit der Gesundheitsdiktatur der ÖVP-Grünen Bundesregierung und dem Regime der Altparteien!